Satzung
Hier finden Sie die Satzung der FDP-Flensburg: Beschlossen durch den Kreisparteitag der FDP Flensburg am 21.09.2023
Satzung des FDP Kreisverbandes Flensburg
I. Zweck, Name und Rechtsnatur
II. Mitgliedschaft
III. Organe
IV. Öffentliche Wahlen
V. Allgemeine Bestimmungen
I. Zweck, Name und Rechtsnatur
§ 1 Zweck, Name und Rechtsnatur
(1) Der Kreisverband Flensburg ist eine Untergliederung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Freien Demokratischen Partei und erstreckt sich auf das Verwaltungsgebiet der kreisfreien Stadt Flensburg.
(2) Er führt den Namen „Freie Demokratische Partei Flensburg“ bzw. die Kurzform „FDP Flensburg“.
(3) Er hat die Aufgabe, Zweck und Ziele der FDP gem. § 1 der Landessatzung mitzugestalten und im Gebiet der kreisfreien Stadt Flensburg durchzusetzen.
II. Mitgliedschaft
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Jeder, der in Deutschland lebt, sowie jeder Deutsche, der im Ausland lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt. Personen, denen durch Richterspruch die Wählbarkeit und/oder das Wahlrecht aberkannt wurden oder die Amtsfähigkeit nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.
(2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird nach schriftlichem oder elektronischem Antrag mit der Aufnahme durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes Flensburg erworben.
(2) Mitglieder, welche ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der kreisfreien Stadt Flensburg haben, können ihre FDP-Mitgliedschaft im Kreisverband Flensburg ausüben, wenn sie dieses wünschen.
(3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, zu entscheiden. Entscheidet der Kreisvorstand nicht innerhalb dieser Frist oder lehnt er den Aufnahmeantrag ab, kann der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung des Ablehnungsbescheides den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf gegenüber dem Bewerber keiner Begründung.
(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Aufnahme eines Bewerbers zu unterlassen, wenn der Landesverband dies fordert. Hiergegen kann der Kreisverband das Schiedsgericht anrufen.
(5) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme des Bewerbers rechtswirksam. Der Beschluss wird dem Bewerber schriftlich durch den Landesverband mitgeteilt. Dem Mitglied wird vom Bundesverband ein Mitgliedsausweis ausgehändigt oder zugestellt. Das Neumitglied erhält durch den Kreisvorstand die Kreissatzung.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der des Landesverbandes die Ziele der Freien Demokratischen Partei zu fördern, sie zu gestalten und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Zu den Pflichten gehört die Pflicht zur Beitragszahlung gemäß der Beitragsordnung. Die Beiträge stehen dem Kreisverband zu.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, Änderung ihrer Daten unaufgefordert dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Verletzung der Beitragspflicht
(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als 6 Monate im Rückstand, so ist dieses durch den Kreisschatzmeister schriftlich zu mahnen. Erfolgt binnen eines Monats keine Reaktion, so ist eine zweite Mahnung unter Androhung eines Ausschlussverfahrens zu erteilen. Bleibt auch diese nach Ablauf einer Monatsfrist erfolglos, kann der Vorstand über eine Ausschlussempfehlung gem. § 8 dieser Satzung beraten. Nimmt der Kreisverband am zentralen Beitragseinzug des Liberalen Parteiservice teil, ermittelt der Liberale Parteiservice Beitragsrückstände und führt das Mahnverfahren durch.
(2) Anträge über eine Stundung oder den Erlass von Beitragsschulden sind von dem betreffenden Mitglied schriftlich an den Kreisvorstand zu stellen.
(3) Kann die Mahnung dem Mitglied nicht zugestellt werden, weil dies seinen Pflichten nach § 4 (3) dieser Satzung nicht nachgekommen ist, steht dies der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen.
§ 6 Mitgliederdaten
(1) Die Mitgliederdatei der FDP Flensburg wird durch den Kreisschatzmeister geführt. Aufnahmen oder Austritte sind dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen.
(2) Mitgliederdaten über die dem Kreisverband angehörenden Mitglieder sind nur dem geschäftsführenden Kreisvorstand oder von ihm im Einzelfall beauftragten Personen zugänglich. Jede Weitergabe ist untersagt.
(3) Daten der Mitgliederdatei des Kreisverbandes dürfen im Rahmen der Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes verarbeitet und übermittelt werden.
III. Organe
§ 7 Organe
(1) Organe des Kreisverbandes Flensburg sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand
3. die Ausschüsse
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe bilden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Sie wird durch den Vorsitzenden des Kreisvorstandes einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung und muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Kreisvorstandes
2. Wahl der Delegierten für übergeordnete Parteitage
3. Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes
4. Entlastung des Kreisvorstandes
5. Beschlussfassung über den Haushalt
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Beschlussfassung über Anträge
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Organe des Kreisverbandes bindend.
§ 10 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. bis zu vier weiteren Mitgliedern
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 11 Ausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlung kann ständige oder ad-hoc Ausschüsse einrichten.
(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktion und können Vorschläge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung richten.
IV. Öffentliche Wahlen
§ 12 Kandidatenaufstellung
(1) Kandidaten für öffentliche Wahlen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt gemäß den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Landessatzung.
V. Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(2) Der Antrag auf Satzungsänderung ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.